Allgemeine Vergabebedingungen

1. Das Halal-Zertifikat

1.1.

Das EHZ erteilt für Unternehmen – im folgenden Zertifikatnehmer – im europäischen Raum ein Halal-Zertifikat, mit dem die aus islamischer Sicht einwandfreie erlaubte (halal) Beschaffenheit von Lebensmitteln, Kosmetika, anderen Konsumgütern und Dienstleistungen zertifiziert wird. Die Zertifizierung erfolgt nach einer sachgerechten Prüfung der Inhaltsstoffe und Besichtigung der Produktionsstätten nach islamischen Gesichtspunkten.

1.2.

Das Halal-Zertifikat wird ausschließlich an Betriebe verliehen, deren Schlachtverfahren, Fleischbezugsquellen, Zerlegeverfahren und Produkte (Inhalt und Beschaffenheit) sowie Produktionsverfahren zum Zeitpunkt der Zertifizierung durch das EHZ, den islamischen Richtlinien entsprechen[1]. Die Prüfung des zu zertifizierenden Betriebes wird vom EHZ ausschließlich anhand des Vergabekataloges und nur im Hinblick auf das Halal-Zertifizierungs-verfahren durchgeführt. Entsprechen die Produktionsverfahren nicht den Anforderungen, wird die Zertifizierung abgelehnt.

2. Dienste und Vertragsabschluss

2.1.

Die Dienste des EHZ werden freibleibend erbracht. Unterlagen wie Prospekte, Kataloge, Abbildungen, Zeichnungen, Materialangaben, sind für das EHZ nicht verbindlich, soweit eine Verbindlichkeit nicht ausdrücklich schriftlich übernommen wurde. Änderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten.

2.2.

Anträge sind, soweit nicht anders bestimmt, für die Dauer von 14 Werktagen verbindlich.

2.3.

Anträge verpflichten das EHZ nicht zur Annahme. Anträge werden erst durch dessen schriftliche Bestätigung rechtsverbindlich.

2.4.

Für Art und Umfang der zu erbringenden Leistungen ist die schriftliche Bestätigung des EHZ maßgebend. Die Berichtigung von Irrtümern bei Offerten, Bestätigungen und Rechnungen bleibt vorbehalten.

3. Gebühren und Leistungen

3.1.

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung angegebenen Gebühren. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Lohn- und Materialkosten bzw. Mehrwertsteuer in nicht vorhersehbarer Weise, so ist das EHZ zu einer angemessenen Gebührenerhöhung berechtigt.

3.2.

Nicht im Vertrag veranschlagte Aufwendungen insb. Nebenabreden sind einschl. etwaiger Auslösungen und Fahrtauslagen zu Tagespreisen gesondert gemäß Stundennachweisen zu bezahlen.

4. Zertifizierung

4.1

Der Betrieb des Zertifikatnehmers

Das einzelne Vergabeprüfungsverfahren umfasst grundsätzlich alle Prozesse des Betriebsablaufs. Teilzertifizierungen werden nicht durchgeführt. Hat der Zertifikatnehmer die Inhaltsstoffe nicht vollständig oder unzutreffend angegeben, so kann der Zertifikatnehmer von der Zertifizierung ausgeschlossen werden.

4.2.

Rechte des Halal-Zertifikatnehmers

4.2.1

Nach erfolgreicher Zertifizierung ist der Zertifikatnehmer berechtigt, das Halal-Logo auf seinen Produkten für die jeweilige Vertragsdauer (Grundlaufzeit 1 Jahr) zu führen.

4.2.2

Das EHZ verleiht dem Zertifikatnehmer ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die Verwendung des Halal-Logos ausschließlich auf die zertifizierten Artikel, die im Betrieb geschlachtet, zerlegt bzw. produziert werden. Auf weiteren Produkten aus anderen Betrieben darf der Zertifikatnehmer das Zertifikat bzw. das Logo nicht führen. Jede anderweitige Verwendung des Zertifikates bzw. des Halal-Logos ist untersagt.

4.2.3

Der Zertifikatnehmer kann bei Wunsch, nach der Zertifizierung, in den öffentlich einsehbaren Internetseiten auf der Liste der Halal-Produkte geführt werden. Der Zertifikatnehmer bewilligt in diesem Fall die Veröffentlichung seiner Impressumsdaten und des Datums der Zertifizierung. Das Zertifikat wird nur mit dem Datum der Zertifizierungsprüfung verliehen.

Diesbezügliche Bedingung:

4.2.4

Die Einbindung des Zertifikates bzw. des Logos darf nur in der vom EHZ vorgegebenen Weise erfolgen[2]. Eine andere Verwendung, unter Abweichung der vom EHZ vorgegebenen Bedingungen ist untersagt.

4.2.5

Das EHZ ist bestrebt, dass das von ihm erteilte Zertifikat im Ausland uneingeschränkt Anerkennung findet.

4.3 Pflichten des Zertifikatnehmers:

4.3.1

Halal-Zertifikat-Berechtigte verpflichten sich in besonderem Maße der Transparenz und der Einhaltung der Vorschriften. Daher ist jede Änderung des Schlachtverfahrens, Fleischbezugsquellen bzw. Zerlegungsverfahren, Produktspezifikationen und Produktionsverfahren, durch die der Halal-Zertifikat-Prüfkatalog berührt werden könnte, gegenüber dem EHZ unverzüglich anzuzeigen. Auch jede Änderung des Impressums, d.h. der Stammdaten des Zertifikatnehmers nach der Zertifizierung sind gegenüber dem EHZ unverzüglich anzuzeigen.

4.3.2

Änderungen in der Schlachtung, Fleischbezugsquellen bzw. im Zerlegungsverfahren, Produktspezifikationen und im Produktionsverfahren, können zur sofortigen Aberkennung des Zertifikates führen. Vor der weiteren Verwendung des Zertifikates ist eine erneute Auditierung durchzuführen.

4.4 Folgen des Missbrauchs

4.4.1

Das Halal-Zertifikat unterliegt dem ausschließlichen Urheberrecht des EHZ, zugleich ist es ein wettbewerbs- und markenrechtlich geschütztes Zeichen. Missbraucht der Zertifikatnehmer das Zertifikat, etwa durch Einbindung desselben auf einen anderen, nicht zertifizierten Artikel oder verstößt er nach der Zertifizierung gegen Informationspflichten gegenüber dem EHZ, so ist das EHZ berechtigt, das Weiterführen des Zertifikates zu untersagen. 
Jeder Verstoß gegen die Halal Vorschriften führt, verschuldensunabhängig, zur Nichtigkeit des Zertifikats, auch wenn das EHZ noch nicht widerrufen hat.

4.4.2

Nach Eingang des Widerrufs zur Führung des Zertifikates hat der Zertifikatnehmer jede weitere Verwendung des Zertifikates und des Halal-Logos mit sofortiger Wirkung zu unterlassen und die zur Verfügung gestellten Daten zur Einbindung des Halal-Zertifikates zu vernichten.

4.4.3

Alle auf dem Markt befindlichen Artikel mit dem Halal-Logo müssen umgehend zurückgezogen werden.

4.4.4

Die rechtsmissbräuchliche Nutzung des Zertifikates wird mit aller Konsequenz für den Zertifikatnehmer verfolgt werden, soweit vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das EHZ behält sich vor, den Missbrauch zu veröffentlichen. Verstöße können mit einer Geldstrafe bis zu der Höhe von € 35.000,00 geahndet werden. Über die Schwere des Vergehens und die angemessene Vertragsstrafe befindet das EHZ Sachverständigengremium.

4.4.5

Erstattungen von Zertifizierungskosten erfolgen im Falle des Widerrufes nicht.

4.5 Zertifikatnehmer und Vergabevorbehalt

4.5.1

Das EHZ behält sich die Ablehnung der Erteilung des Zertifikates aus wichtigen Grund vor, insbesondere bei fehlendem Vertrauen zwischen den Parteien. Ein Audit begründet auf Seiten des besichtigten Betriebes keinerlei Rechtsanspruch. Das Zertifikat kann auch für Betriebe verweigert werden, deren Schlacht- und Zerlegeverfahren bzw. Fleischbezugsquellen, Produkte und Produktionsverfahren die Vergabekriterien formal erfüllen. Eine Ablehnung kann insbesondere auch ausgesprochen werden, wenn sonstige Produkte des Zertifikatnehmers gegen islamische Gebote verstoßen.

4.5.2

Anträge, denen die für die weitere Bearbeitung oder Vergabe erforderlichen Daten fehlen oder deren Daten unvollständig sind, können zurückgewiesen werden.

4.5.3

Ein Rechtsanspruch auf Erteilung des Zertifikates besteht in Falle der Ablehnung oder der Nichtzahlung der Zertifizierungsrechnung nicht.

5. Gebühren

5.1.

Die Gebühren des EHZ sind mit Gebührenstellung ohne Abzug fällig und zahlbar, soweit nicht besondere schriftliche Vereinbarungen getroffen sind.

5.2.

Bei einem Zahlungsverzug behält sich das EHZ das Recht vor, die gesetzlichen Verzugsstrafen geltend zu machen. Durch den Verzug begründete Kosten gehen zu Lasten des Zertifikatnehmers.

5.3.

Bei Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Zahlungspflichtigen werden alle offen stehenden Forderungen sofort fällig.

5.4.

Bei Zahlungsverzug und begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Zertifikatnehmers ist das EHZ berechtigt, die Leistung bis zur Erfüllung zu verweigern. Bei Verweigerung des Zertifikatnehmers oder fruchtlosem Fristablauf kann das EHZ vom Vertrag zurücktreten, die Kontrollen bzw. Zertifizierung einstellen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.

5.5.

Das EHZ ist berechtigt, ein dem Zertifikatnehmer zustehendes Guthaben auf seine Forderungen anzurechnen. Die Aufrechnung und die Zurückhaltung wegen Gegenansprüchen des Zertifikatnehmers sind ausgeschlossen, sofern dieselben vom EHZ nicht schriftlich anerkannt oder rechtskräftig tituliert sind.

6. Ablauf und Kündigung des Vertrages

6.1.

Der Vertrag verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeweiligen Verlängerungszeitraumes gekündigt wird.

6.2.

Sämtliche Kündigungen des Vertrages sind schriftlich zu erklären. Die Schriftform kann nicht durch elektronische Form ersetzt werden.

7. Vergabekatalog

Der für die einzelnen Halal-Zertifikate vorgesehene Vergabekatalog[3] wird ausschließlich vom EHZ festgelegt. Dieser Vergabekatalog kann Änderungen unterliegen, die berücksichtigt werden müssen. Einen Anspruch auf einen bestimmten Zertifizierungsumfang hat der Zertifikatnehmer nicht. Der Zertifikatnehmer wird von Änderungen des Vergabekataloges auch nach seiner Zertifizierung in Kenntnis gesetzt.

8. Haftung

8.1.

Das Halal-Zertifikat wird für die Schlachtverfahren, Fleischbezugsquellen bzw. Zerlegeverfahren, Produkte und Produktionsverfahren des Betriebes am Tage der Vergabeprüfung verliehen.

8.2.

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen das EHZ als auch gegen dessen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Das EHZ haftet nicht für Folgeschäden, ausgebliebene Einsparungen und entgangenen Gewinn, es sei denn, die Schäden beruhen auf dem Fehlen von zugesicherten Eigenschaften. Ein Schadensersatzanspruch besteht nicht, sofern die Ursache des Schadens in Vor- bzw. Nachleistungen von Dritten oder Anweisungen des Zertifikatnehmers begründet ist.

9. Schlussbestimmungen, Gerichtstand

9.1.

Die vorstehenden allgemeinen Vergabebedingungen gelten für alle Leistungen im Zusammenhang mit dem Halal-Zertifikat des EHZ. AGB’s anderer Geschäftsfelder des EHZ finden für das vorliegende Zertifizierungsverfahren keine Anwendung.

9.2.

Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen des Zertifikatnehmers sowie Nebenabreden bedürfen, um Vertragsgegenstand zu werden, der ausdrücklichen schriftlichen Einwilligung des EHZ.

9.3.

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame zu ersetzen, die den Sinn und Zweck der unwirksamen Regelung entspricht. Entsprechendes gilt im Fall einer Regelungslücke.

9.4.

Die Dienstleistung des EHZ betreffend das Halal-Zertifikat wird ausschließlich in deutscher Sprache erbracht. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechtes finden keine Anwendung.

9.5.

Ist der Zertifikatnehmer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag Hamburg. Das Gleiche gilt auch, wenn der Zertifikatnehmer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.

9.6.

Das EHZ und der Zertifikatnehmer verpflichten sich zur Geheimhaltung aller Informationen und erworbenen Kenntnisse einschl. aller Dokumente, Materialien und Daten, die im Rahmen der Halal-Zertifizierung zur Verfügung gestellt werden.